Schwebende Scheibe


Schule: Hervorrufung [Energie]; Grad: HXM/MAG 1
Zeitaufwand: 1 Standard-Aktion
Komponenten: V, G, M (ein Tröpfchen Quecksilber)
Reichweite: Nah (7,50 m + 1,50 m/2 Stufen)
Effekt: Energiescheibe mit einem Durchmesser von 90 cm
Wirkungsdauer: 1 Stunde/Stufe
Rettungswurf: Nein; Zauberresistenz: Nein


Du erschaffst eine leicht gewölbte, kreisrunde Fläche aus Energie, die dir folgt und deine Lasten für dich trägt. Die Scheibe hat einen Durchmesser von 90 cm und ist in der Mitte 2,50 cm stark. Sie kann pro Zauberstufe 50 Kilo tragen oder 9 Liter einer Flüssigkeit. Die Scheibe schwebt etwa 90 cm über dem Boden und hält diese Entfernung zu jedem Zeitpunkt. Sie bewegt sich innerhalb der Reichweite des Zaubers in der Horizontalen und begleitet dich mit einer Bewegungsrate, die deine eigene nicht übersteigt. Gibst du ihr keine anderen Befehle, wird die Scheibe stets eine Entfernung von 1,50 m zu dir halten. Sie verschwindet, wenn die Wirkungsdauer des Zaubers endet, oder wenn du dich außerhalb der Reichweite begibst oder versuchst, sie dazu zu bringen, sich weiter als 90 cm vom Boden zu entfernen. Wenn die Scheibe verschwindet, fällt alles, was sie getragen hat, auf den Boden unter ihr.


Legendäre Schwebende Scheibe


Die durch diesen Zauber erschaffene Scheibe besteht für 2 Stunden pro Zauberstufe und kann bis zu 200 Pfund pro Zauberstufe tragen. Sie begleitet dich unabhängig von deiner Bewegungsrate und holt dich immer wieder ein, egal wie weit du dich bewegst. Solltest du auf der Scheibe stehen oder sitzen, kannst du sie mit einer Bewegungsaktion steuern und sie sich um bis zu 9 m in eine beliebige Richtung bewegen lassen. Auf der Scheibe ruhende Gegenstände gelten hinsichtlich von Teleportationseffekten als gewichtslose Teile deiner Ausrüstung, so dass es dir möglich ist, sie bei einer Teleportation mitzunehmen, egal wie die Gewichtsbeschränkungen des Zauber ist. Als Freie Aktion kannst du der Energiescheibe eine Eimerform verleihen, in die bis zu 16 l passen (oder dem Eimer wieder Scheibenform geben).


Referenz: GRW - Seite 329