Arkaner Blick


Schule: Erkenntnis; Grad: HXM/MAG 3
Zeitaufwand: 1 Standard-Aktion
Komponenten: V,G
Reichweite: Persönlich
Ziel: Du
Wirkungsdauer: 1 Min./Stufe (A)


Dieser Zauber lässt deine Augen blau leuchten und ermöglicht es dir, magische Auren zu sehen, die sich maximal 36 m weit von dir entfernt befinden. Der Effekt ähnelt Magie entdecken, bei Arkaner Blick musst du dich aber nicht konzentrieren und kannst den Standort und die Kraft einer Aura schneller erkennen.


Du kannst den Standort und die Kraft aller magischen Auren innerhalb deiner Sichtreichweite erkennen. Die Kraft einer Aura hängt von der effektiven Zauberstufe eines Zaubers oder Gegenstands ab, wie es bei Magie entdecken beschrieben wird. Wenn sich die Gegenstände oder Kreaturen innerhalb deiner Sichtreichweite befinden, kannst du auf Zauberkunde würfeln, um die Schule der Magie zu erkennen. (Ein Fertigkeitswurf pro Aura; SG 15 + Zaubergrad, oder 15 + Hälfte der Zauberstufe bei Effekten, die keine Zauber sind.)


Konzentrierst du dich mit einer Standard-Aktion auf eine bestimmte Kreatur innerhalb einer Reichweite von 36 m, kannst du herausfinden, ob diese Kreatur zaubern kann oder zauberähnliche Fähigkeiten besitzt, ob es sich dabei um arkane oder göttliche Zauberkraft handelt (zauberähnliche Fähigkeiten gelten als arkane Magie) und wie stark der mächtigste Zauber oder die mächtigste zauberähnliche Fähigkeit ist, welche der Kreatur gerade zur Verfügung stehen.


Du kannst diesen Zauber wie Magie entdecken auch dazu einsetzen, um die Eigenschaften eines magischen Gegenstands, nicht aber eines Artefaktes zu ermitteln.


Arkaner Blick kann mit Hilfe von Dauerhaftigkeit permanent gemacht werden.


Mächtiger Arkaner Blick


Schule: Erkenntnis; Grad: HXM/MAG 7


Dieser Zauber funktioniert wie Arkaner Blick, du kannst damit aber automatisch erkennen, welche Zauber oder magischen Effekte gerade bei einer Kreatur oder einem Gegenstand aktiv sind, die du siehst.


Im Gegensatz zu Arkaner Blick kann dieser Zauber nicht mit Dauerhaftigkeit permanent gemacht werden.


Referenz: GRW - Seite 244