Exorzist (Archetyp)
Exorzist (Archetyp)
Manche Inquisitoren, die mehr über die Gefahr der Besessenheit und die Pläne der Ebenen erfahren, nehmen es auf sich, besitzergreifende Geister und hinterhältige Externare aus der Welt zu verbannen, wann immer es ihnen möglich ist. Sie erlernen schließlich die Geheimnisse der Urteile des Exorzismus, des Exils und des Banns.
Urteil des Exorzismus (ÜF): Auf der 8. Stufe kann ein Inquisitor, der einen Richtspruch einsetzt, das Urteil des Exorzismus über eine Kreatur fällen. Dies beendet den Richtspruch, macht die Kreatur aber auch für eine Runde benommen (RW WIL keine Wirkung). Sollte die Kreatur besessen sein, muss der Wesenheit, die von ihr Besitz ergriffen hat, ein Willenswurf gegen SG 10 + ½ Stufe als Inquisitor + WE-Bonus des Inquisitors gelingen, andernfalls wird sie exorziert und nie wieder von diesem Körper Besitz ergreifen. Dieses Klassenmerkmal ersetzt den Zweiten Richtspruch.
Urteil des Exils (ÜF): Auf der 16. Stufe kann ein Inquisitor, der einen Richtspruch einsetzt, das Urteil des Exils über eine Kreatur fällen. Dies beendet den Richtspruch, macht die Kreatur aber auch für eine Runde benommen (RW Willen, keine Wirkung, SG 10 + ½ Stufe als Inquisitor + WE-Bonus). Sollte die Kreatur besessen oder ein Externar sein, wird die Wesenheit, welche von ihr Besitz ergriffen hat, bzw. der Externar von Fortschicken betroffen (RW Willen, keine Wirkung). Dieses Klassenmerkmal ersetzt den Dritten Richtspruch.
Verschlossener Geist (ÜF): Ein Exorzist muss seinen Geist verschließen, um seinen Feinden den Zutritt zu verweigern. Auf der 17. Stufe wird der Inquisitor immun gegen Zwangseffekte und Versuche, von ihm Besitz zu ergreifen (Magisches Gefäß eingeschlossen). Dieses Klassenmerkmal ersetzt Henker.
Urteil des Banns (ÜF): Auf der 20. Stufe kann ein Inquisitor, der einen Richtspruch einsetzt, das Urteil des Banns über eine Kreatur fällen. Dies beendet den Richtspruch und alle feindlichen Kreaturen innerhalb von 3 m unterliegen dem Urteil des Exorzismus. Dieses Klassenmerkmal ersetzt den Wahren Richtspruch.