Symbol des Schlagens


Schule: Illusion (Schatten) [Schatten]; Grad: HEX 5, HXM/MAG 5, KAM 5, KLE 5
Komponenten: V, G, M (eine Nahkampfwaffe der Qualität Meisterarbeit im Wert von mindestens 300 GM)
Rettungswurf: Willen halbiert, siehe Text; Zauberresistenz: Ja, siehe Text


Dieser Zauber funktioniert wie Symbol des Todes, wenn du allerdings die Materialkomponente benutzt, zeichnest du ein Symbol des Schlagens, welches ein Feld von 1,50 m x 1,50 m ausfüllt. Sobald dieses Symbol ausgelöst wird, glüht es auf und wirkt für 10 Minuten pro Zauberstufe oder bis es eine Anzahl von Gelegenheitsangriffen in Höhe deiner Zauberstufe ausgeführt hat, so dies zuerst eintritt. Wenn das Symbol ausgelöst wird, bedroht es seinen Bereich und den angrenzenden Bereich, als wäre es eine mittelgroße Kreatur, welche eine magische Version der Waffe nutzt, die du als Materialkomponente verwandt hast. Das Symbol benutzt deine Zauberstufe +1 + den Modifikator deines magischen Bezugsattributs (IN-Modifikator bei Hexe, Kampfmagus oder Magier, WE-Modifikator bei Kleriker oder CH-Modifikator bei Hexenmeister und Mystiker) als Angriffsbonus. Es kann pro Runde eine Anzahl an Gelegenheitsangriffen in Höhe von 1 + dem Modifikator deines magischen Bezugsattributs ausführen. Es erhält ebenfalls einen Schadensbonus in Höhe des Modifikators deines magischen Bezugsattributs. Wenn das Symbol ausgelöst wird, erscheint eine schattenhafte Version deiner selbst, welche die Materialkomponente des Zaubers führt, um diese Angriffe durchzuführen. Das Symbol greiftjede Kreatur an, die nicht auf das Symbol eingestimmt ist und einen Gelegenheitsangriff durch das Symbol provoziert. Wenn das Symbol eine Kreatur erstmals angreift, muss es die Zauberresistenz dieser Kreatur überwinden; gelingt dies nicht, kann es der Kreatur keinen Schaden zufügen und greiftsie nie wieder erneut an. Ferner steht einer erstmals vom Symbol angegriff enen Kreatur ein Willenswurf zu, um die Schattennatur der Angriffe zu erkennen und nur halben Schaden durch die Angriffe des Symbols zu nehmen.


Referenz: ABR II - Seite 243